Am 26. März 2026 wurde im Bundesgesetzblatt die neue Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 veröffentlicht. Ab dem 1. Juli 2026 gelten damit höhere pfändungsfreie Beträge für Schuldner in Deutschland. Die Anhebung beträgt rund 2 Prozent. Für Menschen mit laufender Kontopfändung oder Lohnpfändung bedeutet das: Ab Juli bleibt automatisch mehr Geld geschützt – vorausgesetzt, die Berechnung durch den Arbeitgeber oder die Bank erfolgt korrekt.
Dieser Beitrag erklärt, welche Beträge ab dem 1. Juli 2026 gelten, wie die Erhöhung in der Praxis aussieht und was zu tun ist, wenn trotz der neuen Freigrenzen zu viel gepfändet wird.
Was sind Pfändungsfreigrenzen – und warum werden sie angepasst?
Wenn ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen Sie erwirkt hat, kann er Ihr Gehalt oder Ihre Konten pfänden lassen. Das Gesetz schützt jedoch einen Mindestbetrag: den sogenannten pfändungsfreien Betrag. Dieser stellt sicher, dass Sie trotz laufender Vollstreckung Ihre Grundbedürfnisse decken können – Miete, Lebensmittel, Strom, Mobilität.
Die Grundlage ist § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO). Dort ist geregelt, welcher Teil des Einkommens eines Schuldners nicht gepfändet werden darf. Diese Grenze ist keine feste Zahl. Sie wird regelmäßig angepasst, um die Entwicklung des Existenzminimums und der Lebenshaltungskosten abzubilden.
Die Anpassung erfolgt durch eine sogenannte Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz. Die aktuelle Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 wurde am 26. März 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft. Die Beträge steigen um rund 2 Prozent gegenüber dem Vorjahresniveau.
Wichtig zu verstehen: Die Pfändungsfreigrenze gilt primär für die Lohnpfändung, also den Schutz Ihres Einkommens beim Arbeitgeber. Für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gelten eigene Freibeträge nach § 850k ZPO. Beide Regelungsbereiche sind eng miteinander verzahnt, aber nicht identisch.
H2: Die neuen Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2026 im Überblick
Die folgende Tabelle zeigt die geltenden pfändungsfreien Beträge ab dem 1. Juli 2026 nach der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (Bundesgesetzblatt vom 26. März 2026).
Hinweis: Die Erhöhung für die erste unterhaltsberechtigte Person beträgt 597,42 Euro. Ab der zweiten bis zur fünften unterhaltsberechtigten Person erhöht sich der Freibetrag jeweils um 332,83 Euro. Als unterhaltsberechtigte Personen zählen in der Regel Kinder und Ehepartner, denen gegenüber eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Die Beträge werden regelmäßig angepasst und gelten jeweils ab dem Datum der Bekanntmachung.
Die vollständige offizielle Pfändungstabelle 2026 ist über das Bundesgesetzblatt abrufbar. Eine praxisnahe Übersicht in 100-Euro-Schritten hat die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hamburg erstellt. Diese zeigt auf einer Seite, welche Beträge dem Schuldner nach Abzug der pfändbaren Anteile verbleiben.
Was die Erhöhung konkret bedeutet – Rechenbeispiele aus der Praxis
Eine Anhebung um 2 Prozent klingt abstrakt. In der Praxis bedeutet sie für viele Betroffene, dass ab Juli 2026 monatlich zwischen 30 und 70 Euro mehr geschützt sind. Das ist kein Betrag, der die Schuldensituation grundlegend verändert. Aber er kann den Unterschied machen, ob am Monatsende die Miete noch gedeckt ist.
Beispiel 1: Alleinstehender Schuldner, Vollzeitbeschäftigung, Ein Schuldner ohne Unterhaltspflichten verdient 2.200 Euro netto. Bis zum 30. Juni 2026 sind 1.555,00 Euro pfändungsfrei. Ab dem 1. Juli 2026 steigt dieser Betrag auf 1.587,40 Euro. Der gepfändete Anteil sinkt damit von 645,00 Euro auf 612,60 Euro monatlich – eine Entlastung von 32,40 Euro pro Monat.
Beispiel 2: Alleinerziehende Mutter mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat ab dem 1. Juli 2026 einen pfändungsfreien Betrag von 2.517,65 Euro. Vorher lag dieser bei 2.466,27 Euro. Monatlich bleiben ihr somit 51,38 Euro mehr. Bei einem Nettoeinkommen von 2.700 Euro sinkt der pfändbare Betrag von 233,73 Euro auf 182,35 Euro.
Diese Beispiele zeigen: Die Erhöhung ist spürbar, aber begrenzt. Wer dauerhaft mit Pfändungen konfrontiert ist, sollte nicht auf die jährliche Anpassung der Freigrenzen warten, sondern aktiv prüfen, ob eine Erhöhung des persönlichen Freibetrags möglich ist.
Pfändungsfreigrenze erhöhen: Wer Anspruch auf mehr Schutz hat
Die Tabellenwerte sind Ausgangspunkte, keine festen Grenzen. In bestimmten Situationen haben Schuldner das Recht, eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrags zu beantragen. Das ist sowohl bei der Lohnpfändung als auch beim P-Konto möglich.
Erhöhung beim Arbeitgeber (Lohnpfändung):Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, bei der Berechnung des pfändbaren Anteils Ihres Gehalts die Unterhaltspflichten zu berücksichtigen. Sie müssen ihm dafür entsprechende Nachweise vorlegen – in der Regel Geburtsurkunden der Kinder oder den Unterhaltstitel. Falls der Arbeitgeber falsch berechnet, können Sie beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Neufestsetzung stellen.
Erhöhung beim P-Konto:Beim Pfändungsschutzkonto ist eine Erhöhung des Freibetrags über den Grundbetrag hinaus möglich, wenn Sie Unterhaltspflichten nachweisen, Sozialleistungen wie Kindergeld oder Wohngeld beziehen oder besondere Ausgaben haben, die das Gericht als schutzwürdig anerkennt. Für die Erhöhung benötigen Sie eine Bescheinigung nach § 850k Abs. 4 ZPO, ausgestellt durch eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt, das Vollstreckungsgericht oder das Sozialamt.
Besondere Einmalzahlungen:Steuererstattungen, Nachzahlungen von Gehalt oder einmalige Sozialleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls vom Pfändungsschutz erfasst werden. Das setzt voraus, dass Sie rechtzeitig handeln und die entsprechenden Anträge stellen. Wer hier zu spät reagiert, verliert unter Umständen erhebliche Beträge an den Gläubiger.
Ein häufiger Fehler in der Praxis: Schuldner gehen davon aus, dass die Erhöhung automatisch erfolgt. Das ist nicht der Fall. Weder der Arbeitgeber noch die Bank prüft von sich aus, ob Sie Anspruch auf einen höheren Freibetrag haben. Sie müssen die Initiative ergreifen.
H2: Was tun, wenn trotz neuer Freigrenzen zu viel gepfändet wird?
Ab dem 1. Juli 2026 sind die neuen Pfändungsfreigrenzen verbindlich. Arbeitgeber und Banken sind verpflichtet, die aktualisierten Beträge anzuwenden. In der Praxis passieren jedoch Fehler – aus Unwissen, Trägheit oder weil die internen Systeme nicht rechtzeitig aktualisiert wurden.
Wenn Sie feststellen, dass nach dem 1. Juli 2026 noch nach den alten Grenzen gepfändet wird, haben Sie folgende Möglichkeiten:
Schritt 1: Schriftlich widersprechen. Wenden Sie sich schriftlich an Ihren Arbeitgeber oder Ihre Bank und weisen Sie auf die neuen Beträge nach der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 hin. Fordern Sie eine sofortige Korrektur und die Rückbuchung zu viel gepfändeter Beträge.
Schritt 2: Vollstreckungsgericht einschalten. Wenn der Arbeitgeber oder die Bank nicht reagiert, können Sie beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Änderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellen. Das Gericht überprüft dann, ob die Berechnung korrekt ist.
Schritt 3: Schuldnerberatung aufsuchen. Gerade in München ist die Beratungsdichte hoch. Eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle kann prüfen, ob der gepfändete Betrag korrekt berechnet wurde, ob eine Freibetragserhöhung möglich ist, ob ein P-Konto die bessere Lösung wäre und welche weiteren Schritte sinnvoll sind.
Ein typischer Fall aus der Praxis: Der Arbeitgeber hat die neuen Freigrenzen nicht in seine Lohnbuchhaltungssoftware eingepflegt. Der Fehler fällt dem Schuldner beim Blick auf die Gehaltsabrechnung auf. In diesem Fall reicht oft ein einfaches Gespräch mit der Personalabteilung. Falls das nicht hilft, schützt das Vollstreckungsgericht die Ansprüche des Schuldners.
Wichtig: Zu viel gepfändete Beträge müssen zurückgezahlt werden. Das ist keine Kulanz des Arbeitgebers, sondern eine rechtliche Verpflichtung. Lassen Sie sich das nicht gefallen.
H2: Verein für Existenzsicherung e.V.: Schuldnerberatung in München
Die neuen Pfändungsfreigrenzen sind ein erster Schritt. Wer dauerhaft unter Druck durch Gläubiger steht, braucht mehr als aktuelle Tabellenwerte. Der Verein für Existenzsicherung e.V. berät Schuldner in München zu allen Fragen rund um Lohnpfändung, Kontopfändung und Freibetragserhöhung. Wir prüfen, ob Ihr gepfändeter Betrag korrekt berechnet wird, stellen Bescheinigungen nach § 850k ZPO für Ihr P-Konto aus und begleiten Sie bei der Kommunikation mit Gläubigern, Arbeitgebern und Gerichten. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf – bevor zu viel gepfändet wird.
H2: Häufig gestellte Fragen
H3: Ab wann gelten die neuen Pfändungsfreigrenzen 2026?Die neuen Beträge gelten ab dem 1. Juli 2026. Die Grundlage ist die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, die am 26. März 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Bis zum 30. Juni 2026 gelten die bisherigen Beträge weiter.
H3: Muss ich etwas tun, damit die neuen Freigrenzen für mich gelten?In der Regel nicht. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, die aktualisierten Beträge ab dem 1. Juli 2026 automatisch anzuwenden. Beim P-Konto gilt dasselbe für die Bank. Wenn Sie jedoch einen erhöhten Freibetrag wegen Unterhaltspflichten beanspruchen, müssen Sie die entsprechenden Nachweise aktiv vorlegen.
H3: Gelten die neuen Pfändungsfreigrenzen auch für das P-Konto?Die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO gelten primär für die Lohnpfändung. Das P-Konto richtet sich nach § 850k ZPO mit eigenen Freibeträgen. Beide Regelungen werden regelmäßig angepasst. Prüfen Sie, ob Ihr P-Konto-Freibetrag ebenfalls aktuell ist – insbesondere dann, wenn Sie eine Bescheinigung zur Freibetragserhöhung vorlegen.
H3: Was passiert, wenn mein Arbeitgeber die alten Freigrenzen weiter anwendet?Das ist ein Fehler, den Sie nicht hinnehmen müssen. Widersprechen Sie schriftlich und fordern Sie die Rückbuchung zu viel gepfändeter Beträge. Falls keine Reaktion erfolgt, können Sie beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Korrektur stellen. Eine Schuldnerberatungsstelle in München unterstützt Sie dabei.
H3: Wo finde ich die offizielle Pfändungstabelle 2026?Die offizielle Tabelle ist über das Bundesgesetzblatt abrufbar unter recht.bund.de. Eine vereinfachte Übersicht in 100-Euro-Schritten mit den Beträgen, die dem Schuldner verbleiben, hat die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hamburg veröffentlicht.
H3: Was ist der Unterschied zwischen Pfändungsfreigrenze und P-Konto-Freibetrag?Die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO schützt Ihr Einkommen beim Arbeitgeber vor der Lohnpfändung. Der P-Konto-Freibetrag nach § 850k ZPO schützt Ihr Guthaben auf dem Girokonto. Beide Beträge werden separat festgesetzt und regelmäßig angepasst. Wer sowohl eine Lohn- als auch eine Kontopfändung hat, benötigt beide Schutzinstrumente.
Die neuen Beträge gelten ab dem 1. Juli 2026. Die Grundlage ist die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, die am 26. März 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Bis zum 30. Juni 2026 gelten die bisherigen Beträge weiter.
In der Regel nicht. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, die aktualisierten Beträge ab dem 1. Juli 2026 automatisch anzuwenden. Beim P-Konto gilt dasselbe für die Bank. Wenn Sie jedoch einen erhöhten Freibetrag wegen Unterhaltspflichten beanspruchen, müssen Sie die entsprechenden Nachweise aktiv vorlegen.
Die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO gelten primär für die Lohnpfändung. Das P-Konto richtet sich nach § 850k ZPO mit eigenen Freibeträgen. Beide Regelungen werden regelmäßig angepasst. Prüfen Sie, ob Ihr P-Konto-Freibetrag ebenfalls aktuell ist – insbesondere dann, wenn Sie eine Bescheinigung zur Freibetragserhöhung vorlegen.



